Stornierungsbedingung
entsprechend dem Gastaufnahmevertrag des DTV.
Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen
(Empfehlungen des DTV)
§ 1
Abschluss des Gastaufnahmevertrages
1. Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
§ 2
Leistungen, Preise und Bezahlung
1. Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Gesamtaufenthaltspreises auf das Konto Feriengut Altes Landhaus zu zahlen.
2. Der vereinbarte Restbetrag, ist am Anreisetag fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.
3. Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 3
Rücktritt
1. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt
und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis
einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen
lassen.
Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung
mit Frühstück pauschal mit 20%, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal
mit 30% bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40% und bei Vermietung einer
Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20% des
Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
3. Statt Erfüllung kann der Inhaber des Beherbergungsbetriebes pauschale Stornogebühren
in der nachfolgenden Höhe verlangen (jeweils in % des vereinbarten
Unterkunftspreises):
Stornokosten bei Unterbringung in Ferienhäusern/Ferienwohnungen
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit: 20 %
Rücktritt bis zum 35. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50%
Danach und bei Nichterscheinen 90%
4. Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in
Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch
Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
5. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Die Rücktritterklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse
des Gastes schriftlich erfolgen.
7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
§ 4
Mängel der Beherbergungsleistung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine
bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes
oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um
dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt
der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen
Leistungen zu.
§ 5
Haftung
1. Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit
der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen
Pflichten des Beherbergungsbetriebes beruht. Dem steht gleich, wenn der Schaden
des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Beherbergungsbetriebes beruht.
2. Für von Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb nach den gesetzlichen
Bestimmungen (701ff BGB).
3. Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
§ 6
Verjährung
1. Ansprüche des Gastes gegenüber dem Beherbergungsbetrieb verjähren grundsätzlich
nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB).
2. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Gastes aus Verletzung des Lebens, des
Körpers der Gesundheit sowie sonstige Ansprüche, die auf eine vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebes, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 7
Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es findet deutsches Recht Anwendung.
2. Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich
der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
3. Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.